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Stethoskop
Voraussetzungen für eine Brustkrebsreha
Die Voraussetzungen für eine Reha nach Brustkrebs richten sich einerseits nach persönlichen, aber auch nach fachärztlich medizinisch beurteilten Bedingungen.
Rehabilitation bei Brustkrebs

Voraussetzungen für eine Brustkrebsreha

Um nach einer Ersttherapie von Brustkrebs eine Rehabilitation beantragen und durchführen zu können, müssen bestimmte persönliche Voraussetzungen der Patientin, aber auch gesetzlich definierte Grundlagen vorliegen.

Persönliche Voraussetzungen für eine Brustkrebsreha

Eine medizinische Rehabilitation dient vor allem der Wiederherstellung der körperlichen und seelischen Belastbarkeit. Die Maßnahmen der Rehabilitation haben zum Ziel, die Patientin nach der Diagnose und Therapie von Brustkrebs zurück in ein aktives und selbstbestimmtes Leben zu begleiten. Für die Brustkrebsreha sollen folgende individuelle Voraussetzungen der Patientin vorliegen:

  1. Die Diagnose Mammakarzinom liegt vor.
  2. Die Erstbehandlung muss entsprechend des Therapieplans durchgeführt und abgeschlossen worden sein.
  3. Die Patientin ist durch die Erkrankung in ihrem seelischen, sozialen, physischen oder beruflichen Leben eingeschränkt. Die Maßnahmen der Rehabilitation könnten diesen Zustand positiv beeinflussen, was bedeutet, die Patientin ist therapierbar und möchte die Rehabilitation durchführen.
  4. Die Patientin ist von ihrem körperlichen Zustand her belastbar, das heißt, sie ist in der Lage, selbstständig zu essen, sich anzukleiden, zur Toilette zu gehen und zu reisen.

Medizinische Voraussetzungen

2016 ist die neueste Fassung der „Rehabilitations-Richtlinie“ des Gemeinsamens Bundesausschusses in Kraft getreten. Diese Richtlinie basiert auf der Klassifikation „International Classification of Functioning, Disability and Health“, kurz ICF, der Weltgesundheitsorganisation. Die Richtlinie definiert drei Voraussetzungen zur Teilnahme an Rehabilitationsmaßnahmen, die von dem jeweils behandelnden Arzt beurteilt werden sollen.

1. Rehabilitationsbedürftigkeit

Eine Rehabilitationsbedürftigkeit besteht laut Richtlinie, wenn die Patientin durch die vorhergegangene Erkrankung in ihrem körperlichen, geistigen oder seelischen Leben beeinträchtigt werden könnte oder es bereits ist. Ob eine oder mehrere dieser Beeinträchtigungen vorliegen, entscheidet der behandelnde Facharzt, der für die Therapie von Brustkrebs zuständig war.

2. Rehabilitationsfähigkeit

Die Rehabilitationsfähigkeit wird nach dem körperlichen und geistigen Zustand der Patientin beurteilt. Dabei kommt es vor allem darauf an, ob die Patientin Willens und physisch in der Lage ist, die therapeutischen Maßnahmen der Rehabilitation durchführen zu können.

3. Rehabilitationsprognose und Rehabilitationsziel

Das Rehabilitationsziel ist die Wiedereingliederung der Patientin in ihr gesellschaftliches, soziales und gegebenenfalls auch berufliches Leben. Die Rehabilitationsprognose dient der Beurteilung, ob die Patientin grundsätzlich durch Maßnahmen der Rehabilitation in der Lage ist, diese Ziele zu erreichen. Die Rehabilitationsprognose erfolgt eng zusammen mit der Beurteilung der Rehabilitationsfähigkeit.

Sabrina Mandel