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Beantragung der Brustkrebsreha
Die Beantragung der Brustkrebsreha sollte frühestmöglich noch während der Akuttherapie erfolgen.
Rehabilitation bei Brustkrebs

Beantragung der Brustkrebsreha

Um zeitnah nach dem Klinikaufenthalt eine Anschlussrehabilitation in Anspruch nehmen zu können, muss frühestmöglich ein Antrag beim zuständigen Kostenträger eingereicht werden. Bereits während der Akuttherapie im Krankenhaus werden das zuständige Behandlungsteam aus Ärzten, Schwestern, Pflegern und eventuell Psychoonkologen und Pharmazeuten darüber beraten, ob eine Anschlussrehabilitation für die Patientin sinnvoll sein kann.

Wird eine Inanspruchnahme empfohlen und die Patientin entscheidet sich für die Brustkrebsreha, unterstützt der zuständige Kliniksozialdienst in der Regel die Beantragung. Der Antrag der Brustkrebsreha kann entweder formlos oder mit dem Formular „Antrag auf Leistungen zur Teilhabe für Versicherte – Rehabilitationsantrag“ beim zuständigen Kostenträger eingereicht werden. Das passende Formular zur Beantragung sowie eventuelle Zusatzanträge erhalten Patientinnen meist vom Sozialdienst ihrer Klinik oder auch online bei der Deutschen Rentenversicherung, ihrer gesetzlichen Krankenkasse oder auch den regionalen Stadt- oder Gemeindeverwaltungen. Der Antrag sowie eine Beurteilung des zuständigen Arztes wird in der Regel vom Kliniksozialdienst an den zuständigen Kostenträger weitergeleitet.

Beantragung der Brustkrebsreha: Kostenträger

Im Sozialgesetzbuch IX ist festgelegt, inwiefern Krebspatienten Anspruch auf eine Rehabilitation haben und wer die Kosten übernimmt. Ist von den behandelnden Ärzten eine Rehabilitation als sinnvoll beurteilt worden, muss der zuständige Kostenträger die Kosten für geeignete Rehabilitationsleistungen übernehmen. In der Regel ist die Deutsche Rentenversicherung für die Kostenübernahme bei einer Anschlussrehabilitation zuständig. In Einzelfällen kann die gesetzliche Krankenversicherung als Kostenträger auftreten. Bei Sozialhilfeempfängern ist das Sozialamt zuständig, bei Privatversicherten entscheidet sich die Kostenübernahme gemäß des Vertrags der privaten Kasse.

Sofern der zuständige Rentenversicherungsträger die anfallenden Kosten übernimmt, muss sich die Patientin bei Antritt einer stationären Anschlussrehabilitation mit 10 Euro täglich an den Kosten beteiligen. Die Zuzahlung beschränkt sich allerdings bei einer dreiwöchigen Anschlussrehabilitation auf 14 Tage. Die Patientin kann mit entsprechenden Nachweisen, meist sind dies Belege über das Einkommen, einen Antrag auf Befreiung dieser Zuzahlung stellen. Entsprechende Formulare, auch über eventuelle Übergangsgelder oder die Kostenübernahme einer Haushaltshilfe, bietet die Deutsche Rentenversicherung online zum Download an.

Sabrina Mandel